Vereinssatzung
„Lebendige Stadtmitte Bad Honnef e.V.“
Präambel
Die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Lebendigkeit und Attraktivität der Innenstadt Bad Honnefs soll durch geeignete und abgestimmte Maßnahmen von Immobilieneigentümern, Anwohnern, Einzelhändlern, Gewerbetreibenden, Stadt und weiteren Partnern kontinuierlich entwickelt und verbessert werden.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Name
Der Verein führt den Namen „Lebendige Stadtmitte Bad Honnef“ – nach der Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erfolgen soll, mit dem Zusatz „e. V.“.
2. Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Honnef.
3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Vereinsgründung und endet am 31. Dezember 2020.
§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Vereins
1. Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die beständige und nachhaltige Aufwertung der Innenstadt Bad Honnefs durch die Förderung – von Kunst und Kultur, – der Angebote für Jugend und ältere Menschen, – des Denkmalschutzes und der Heimatpflege, – internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie – des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Stadt Bad Honnef sowie mit weiteren in Bad Honnef tätigen Partnern und Vereinen an.
2. Verwirklichung
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Vereinssatzung Lebendige Stadtmitte Bad Honnef
2
– konstruktiven und verbindlichen Dialog mit und zwischen der Stadt Bad Honnef, Immobilieneigentümern und Bewohnern, Unternehmen und Geschäftsinhabern, Einrichtungen und Institutionen der Innenstadt
– Mitarbeit an Konzepten der Stadtgestaltung und der Infrastruktur-Entwicklung im Sinne eines lebendigen, urbanen und toleranten Miteinanders
– Vorträge und Informationsveranstaltungen zu Stadtentwicklungskonzepten
– Schaffung einer digitalen Plattform zum Informationsaustausch und zur Kommunikation über die weitere Stadtentwicklung
– Durchführung von Informationsveranstaltungen und Workshops zu Fragen der Erreichbarkeit der Innenstadt insbesondere auch für junge und alte Menschen , des öffentlichen und Radverkehrs, des Denkmalschutzes und des Umweltschutzes und Unterstützung entsprechender Maßnahmen
– Durchführung und Unterstützung kultureller und künstlerischer Angebote
– Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Dialogfähigkeit und Toleranz verschiedener Kulturen.
3. Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung der Jugend- und Familienhilfe innerhalb der Stadt Bad Honnef. Liquidatoren sind der/die 1. Vorsitzende und der Kassenwart.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personen-gesellschaften werden, denen Eigentums-, Miet- oder andere Rechte an einem bebauten oder unbebauten Grundstück im Innenstadtbereich Bad Honnefs zustehen. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles aktives und passives Wahlrecht.
2. Fördermitglieder
Als Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften aufgenommen werden, die sich in verschiedener Weise für die Ziele und Aufgaben des Vereins einsetzen. Fördermitglieder haben Sitz in der Mitgliederversammlung, haben jedoch kein aktives oder passives Wahlrecht.
3. Aufnahme von Mitgliedern
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Jedoch kann gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Entscheidung schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.
Vereinssatzung Lebendige Stadtmitte Bad Honnef
3
§ 4
Mitgliedsbeiträge
1. Beiträge
Von den Mitgliedern werden entsprechend der Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge erhoben.
2. Umlagen
Durch Vorstandsbeschluss können Umlagen für gemeinsam durchgeführte Maßnahmen erhoben werden. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Umlagen besteht für das einzelne Mitglied nicht.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet – mit dem Tod des Mitglieds, – durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, – durch Auflösung der Personengesellschaft, – durch Wegfall der Eigenschaften, die nach § 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft sind, – durch Austritt. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs- berechtigten Vorstandsmitglied. Es ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zulässig, erstmalig zum 31. Dezember 2020, – durch Ausschluss.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung eines Monats Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung gegen einen Vereinsausschluss beschließt die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 7)
2. Der Vorstand (§ 8)
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Alle Mitglieder des Vereins haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung unter Beachtung des Stimmrechts gemäß § 3. Die Stadt Bad Honnef hat Sitz in der Mitgliederversammlung ohne Mitglied zu sein. Die Sitzungsleitung hat der/die Vorsitzende oder ein von ihm/ihr bestellte/r Vertreter*in.
Vereinssatzung Lebendige Stadtmitte Bad Honnef
4
1. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe
– den Vorstand und 2 Kassenprüfer*innen zu wählen,
– die Berichte von Vorstand und Kassenprüfer*innen entgegenzunehmen,
– auf Vorschlag des Vorstands die Beitragsordnung festzulegen,
– den Jahresabschluss festzustellen,
– die Finanzplanung zu verabschieden,
– über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
– über die Berufung eines Aufnahme- oder Ausschlussbeschlusses zu entscheiden,
– über Satzungsänderungen und eine Vereinsauflösung zu beschließen.
2. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle 12 Monate unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesord-nung müssen dem Vorstand zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn
– der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
– ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt
– im Falle der Berufung gegen einen Vereinsausschluss, wenn 5 übrige Mitglieder dies verlangen.
3. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Versammlung eingeladen worden ist und mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
4. Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die mit der Mitgliedschaft gemäß §3 begründet wird.
Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht mit seiner Vertretung beauftragen. Kein Mitglied kann jedoch mehr als weitere zwei Stimmen tragen. Personenzusammenschlüsse (Miteigentümer, Erbengemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc.) können nur einheitlich abstimmen. Sie haben einen Vertreter für alle Vereinsangelegenheiten zu bestellen. Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags mehr als vier Wochen im Rückstand, so ruht dessen Stimmrecht bis Zahlungseingang.
5. Mehrheitsentscheidungen
Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Für Beschlüsse über die Beitragsordnung, Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
6. Virtuelle Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassung (Umlaufverfahren)
Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell durchgeführt werden, indem sich Vorstand und Mitglieder per Videokonferenz zusammenschalten. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren (per Brief, Fax oder Email) durchgeführt werden. Für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Regeln der Mehrheitsentscheidungen wie bei Mitgliederversammlungen unter der Voraussetzung, dass bei der schriftlichen Beschlussfassung mindestens die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder die Stimme abgibt.
7. Protokoll
Über die Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Ergebnisprotokoll geführt, das vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten ist. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt.
Vereinssatzung Lebendige Stadtmitte Bad Honnef
5
§ 8
Vorstand
1. Mitglieder des Vorstands
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und 2 Beisitzern und wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können Vereinsmitglieder oder deren bevollmächtigte Personen gewählt werden. Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis den Kassenwart.
2. Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl eines Vorstands in der nächsten Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen, es sei denn, ein Vereinsmitglied verlangt eine Wahl in geheimer Abstimmung.
3. Außenvertretung
Der Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der/die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins. Diese werden von der Mitgliederversammlung gesondert gewählt. Der Verein wird von zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
4. Aufgaben
Der Vorstand
– entscheidet über die Ausrichtung der Vereinsaktivitäten,
– unterrichtet in regelmäßigen Abständen die Mitglieder über seine Arbeit,
– ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
5. Einladung
Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den/die Vorsitzende/n oder bei dessen Verhinderung durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n in der Regel spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung soll eine Tagesordnung beigefügt werden.
6. Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordentlich eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Vorstandsmitglieder können sich per Vollmacht von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen. Ein Vorstandsmitglied darf nicht mehr als ein Vorstandsmitglied vertreten. Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
7. Kooptierung
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seines Mandats aus, so kann der Vorstand für den Rest seiner Amtszeit einen Nachfolger kooptieren, der von der nächsten ordentlichen Mitglieder-versammlung zu bestätigen ist. Ein kooptiertes Vorstandsmitglied hat kein Stimmrecht.
8. Weitere Teilnehmer*innen
An den Sitzungen des Vorstands können auf Einladung des Vorstandes Vertreter*innen des Centrum e.V. und der Stadtverwaltung Bad Honnef mit beratender Stimme teilnehmen.
Vereinssatzung Lebendige Stadtmitte Bad Honnef
6
§ 9
Der/die Vorsitzende
Der/die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Beratungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung tritt an seine/ihre Stelle eine/r seiner Stellvertreter*innen.
§ 10
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Zeit zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen zwei Kassenprüfer*innen. Sie überprüfen die Finanzen des Vereins mindestens einmal jährlich auf Richtigkeit. Die Kassenprüfer*innen geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung. Dieser Kassenbericht ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Modalitäten der Auflösung.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Vereinsvermögen
Die Versammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, hat gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen. Das Vermögen fällt an eine gemeinnützige Einrichtung der Jugend- und Familienhilfe innerhalb der Stadt Bad Honnef.
§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 02.12.2020 in Bad Honnef von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Anlage I : Beitragsordnung des Vereins
§ 1
Beiträge
1. Ordentliche Mitglieder
Der Jahresbeitrag beträgt 150 € inkl. MwSt. pro Jahr. Der Beitrag ist zu Beginn der Mitgliedschaft für das Jahr zu leisten. Er ist bei Austritt weder ganz noch teilweise erstattungsfähig.
2. Fördermitglieder ohne Stimmrecht
Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 100 € inkl. MwSt. pro Jahr. Es steht fördernden Mitgliedern frei, für sich persönlich einen höheren Beitrag festzulegen. Der Beitrag ist zu Beginn der Mitgliedschaft für das Jahr zu leisten. Er ist bei Austritt weder ganz noch teilweise erstattungsfähig.